Überblick

  • Was ist die HOAI?
  • Warum gibt es die HOAI?
  • Wer darf nach HOAI abrechnen?
  • Was genau sind Leistungsbilder?
  • In welche Leistungsphasen ist die HOAI eingeteilt?
  • Warum wurde die HOAI im Jahr 2021 geändert? Was hat sich geändert?
  • Was bedeuten diese Änderungen in der Praxis?

Was ist die HOAI?

HOAI ist die Abkürzung für Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Die Verordnung regelt die Leistungsabrechnung und -vergütung von Architekten und Ingenieuren in den Bereichen Architektur, Stadtplanung und in der Baubranche in Deutschland. Andere Bereiche, in denen Ingenieurleistungen benötigt werden, wie beispielsweise in der Bauphysik oder im Vermessungswesen, findet die HOAI allerdings keine Anwendung. Einfach formuliert beinhaltet die HOAI, wie viel Honorar beispielsweise ein Architekt unter welchen Bedingungen erhält. Dazu gehören unter anderem:

Art des Bauvorhabens

Die Art des Bauvorhabens bringt unterschiedliche, planerische Herausforderungen mit sich. Der Ausbau einer Garage oder der Bau einer Luxusvilla werden unterschiedlich klassifiziert.  

Umfang des Bauvorhabens

Hier sind Bauvolumen bzw. Baukosten entscheidend. Ein Einfamilienhaus ist entsprechend günstiger als der Bau eines gesamten Wohnparks für mehrere Familien.

Art der Leistungsphase

Es ist nicht immer der Fall, dass ein Architekt mit allen Leistungsphasen beauftragt wird. Architekten können beispielsweise nur für die Leistungsphasen 1-5 beauftragt werden, die restlichen LPH übernimmt dann häufig der Bauleiter. Die HOAI bietet hier Orientierung und ermöglicht eine transparente Abrechnung von Teilhonoraren.  

Warum gibt es die HOAI?

Die HOAI soll zu einem gleichbleibenden Standard der Arbeitsqualität von Architekten und Ingenieuren beitragen und gleichzeitig diese beiden Berufsgruppen von einem unverhältnismäßigen Preiskampfschützen. Das heißt: Wettbewerb soll nur auf der Ebene der Qualität und nicht auf der Basis von Preisen stattfinden. Die HOAI trägt außerdem zur allgemeinen Rechtssicherheit bei und bildet ein transparentes ‘Regelwerk’.  

Wer darf nach HOAI abrechnen?

Die HOAI ist leistungsbezogen und nicht berufsbezogen anzuwenden. Sie gilt für jeden, der Leistungen aus den in der HOAI geregelten (Leistungs-)Bereichen erbringt.

Die HOAI beinhaltet eine leistungsbezogene und nicht, wie oft fälschlicherweise angenommen, eine berufsbezogenen Definition des Anwendungsbereichs. Die HOAI gilt auch deshalb nicht nur für Architekten und Ingenieure, sondern für alle, die von der HOAI erfasste Leistungen ausführen.

Was genau sind Leistungsbilder?

In § 3 Abs. 2 HOAI ist aufgeführt, dass die Leistungsbilder die Grundleistungen enthalten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags grundsätzlich erforderlich sind. Zu den Leistungsbilder gehören unter anderem:

  • Bebauungsplan
  • Flächennutzungsplan
  • Freianlagen
  • Gebäude und Innenräume
  • Grünordnungsplan
  • Ingenieurbauwerke
  • Landschaftsplan
  • Pflege- und Entwicklungsplan
  • Tragwerksplanung
  • Technische Ausrüstung
  • Verkehrsanlagen

Jedes Leistungsbild besteht wiederum aus mehreren Leistungsphasen, die am Bauablauf orientiert sind.

In welche Leistungsphasen ist die HOAI eingeteilt?

Die HOAI ist in 9 Leistungsphasen eingeteilt, nach denen das Honorar berechnet wird. Die einzelnen Phasen orientieren sich grundlegend nach den Phasen des Bauablaufes.

Innerhalb der Objektplanung gelten für das Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ folgende Anteile bzw. Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen (LPH) in folgender Tabelle:

Tabelle der HOAI Leistungsphasen

Was wird in welchen Leistungsphasen erledigt?

Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung)

In der ersten Leistungsphase dreht sich alles um das Klären der Aufgabenstellung mit dem Bauherren. Folgende Fragen werden hier unter anderem geklärt:

  • Darf das jew. Grundstück bebaut werden und wenn ja, gibt es Einschränkungen?
  • Welche Baumaterialien müssen beschaffen werden?  

Alle grundlegenden Information zum Grundstück und zum Bauprojekt müssen also in dieser Leistungsphase zusammengetragen werden.  

Leistungsphase 2 (Vorplanung)

In dieser Phase muss der Architekt kreativ werden, seine Ideen skizzieren und ein grobes Planungskonzept mit Zielkatalog erstellen. Es entstehen also erste Planungsskizzen des jew. Projektes, auch Alternativvorschläge in mehreren Varianten werden grob ausgearbeitet. Grundriss, Schnitt und Ansicht werden erstellt. Diese Phase ist geprägt durch eine enge Abstimmung mit zuständigen Behörden und dem Bauherren, der vom Architekten außerdem eine grobe Kostenschätzung und einen Terminplan an die Hand bekommt.

Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung)

Aus den verschiedenen Skizzen aus LPH 2 wird sich hier nun für den finalen Entwurf entschieden. Die Entwurfsplanung wird in einem 1:100 Maßstab erstellt, der Größen wie beispielsweise Treppenstufen- oder Türbreiten abgreift.  

Nach der Fertigstellung übergibt der Architekt die Pläne an die beteiligten (Brandschutz)Ingenieure und TGA Planer.

In der LPH 3 wird auf Basis der Kostenschätzung eine detaillierte Kostenberechnung durchgeführt, die die Grundlage für das Honorar des Architekten bildet. Außerdem wird ein detaillierter Zeitplan erstellt. Zusammengefasst: In dieser LPH wird die System- und Integrationsplanung erstellt.

Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung)

Die Genehmigungsplanung umfasst vor allem die Einreichung des Bauantrags. Die Pläne der LPH 3 werden zusammen mit zahlreichen Formularen, wie dem Antragsformular, der Baubeschreibung oder dem amtlichen Lageplan zusammen mit Nachweisen, beispielsweise bautechnischer Natur, beim Bauamt eingereicht. Ziel ist es, die notwendigen Zustimmungen und Genehmigungen von den Behörden zu erhalten.  

Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung)

Mit den Ausführungsplänen wird die Bauausführung vorbereitet. Nach diesen Plänen bauen die zuständigen Handwerker bzw. Nachunternehmer, deshalb müssen diese extrem präzise mit Baudetails bestückt werden. Maßstäbe von 1:50 bis 1:1 werden hier verwendet.

Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe)

Mithilfe der detaillierten Ausführungspläne kann nun mit der Ausschreibung der zu vergebenden Bauleistungen und der detaillierten Massenermittlung begonnen werden. In der LPH 6 wird das Leistungsverzeichnis erstellt, welches die genauen Bauleistungen im Detail für Bauunternehmen und Nachunternehmer der einzelnen Gewerke beschreibt. Das Leistungsverzeichnis bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Vergabe der einzelnen Teilleistungen und ermöglicht eine Vergleichbarkeit von den abgegebenen Preisen in der nächsten Leistungsphase.

Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe)

In dieser Phase werden die eingegangen Angebote überprüft und verglichen. Die Auswertung erfolgt mithilfe eines Preisspiegels, der alle Angebote gegenüber stellt.

Die Leistungsphasen 6 und 7 sind häufig von manuellen und ineffizienten Prozessen geprägt. Die Ausschreibung erfolgt oft noch per Post, auch die Angebote treffen aus unterschiedlichsten Kanälen beim Architekten ein. Der Preisspiegel mit allen Positionen wird mühsam händisch erstellt. Außerdem fehlt es im gesamten Prozess häufig an genügend Angeboten und geeigneten Nachunternehmern.

Das muss nicht sein! Mit Cosuno lässt sich das Ausschreibungs- und Vergabemanagement digitalisieren und die interne Nachunternehmer-Datenbank mit über 80.000 Nachunternehmer-Kontakten nutzen.

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Leistungsphase 8 (Objektüberwachung)

Hier beginnt die Arbeit direkt auf der Baustelle mit der Begleitung des Bauablaufs. Der Architekt ist dabei als Bauleiter tätig und sorgt dafür, dass alle Bauabläufe, die er in den vorherigen Leistungsphasen geplant hat, gemäß Baugenehmigung, Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibung, realisiert werden.

Er sorgt außerdem dafür, dass der Terminplan eingehalten wird, denn eine Bauzeitverlängerung kann weitere Kosten verursachen. Es werden außerdem stichprobenartig Mängel und deren Beseitigung überprüft.

Leistungsphase 9 (Objektbetreuung)

Auch nach der Gebäudeerstellung betreut der Architekt das fertige Objekt, denn vor Ablauf der Verjährungsfrist (bis zu 5 Jahre) der Gewährleistungsansprüche finden Objektbegehungen statt, um etwaige Mängel festzustellen und zu beseitigen.

Warum wurde die HOAI im Jahr 2021 geändert?

Der Europäischer Gerichtshof hat im Jahr 2019 entschieden, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen das Europarecht verstößt. Deshalb war die Bundesrepublik Deutschland gezwungen, den Verstoß so schnell wie möglich zu beseitigen und die HOAI zu überarbeiten. Am 1. Januar 2021 ist dann die neue HOAI 2021 in Kraft getreten.

Was hat sich geändert?

Keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr

Die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze, welche nach HOAI 2013 gültig waren, werden mit der HOAI 2021 aufgehoben. Das bedeutet, dass auch niedrigere oder höhere Vergütungen als nach der HOAI errechnet, zulässig sind und es eine größere Verhandlungsfreiheit gibt.

Ausgeweiteter Anwendungsbereich

Die Vorfassung der HOAI beinhaltete eine Beschränkung des Anwendungsbereiches im Bezug auf die zu erbringenden Leistungen und deren Ausführungsort. Nach HOAI 2013 durfte die HOAI nur angewendet werden, wenn ein Sitz im Inland vorweisbar ist oder die zu erbringende Leistung im Inland durchgeführt wird. Im Rahmen der Neufassung der HOAI können nun auch im Ausland ansässige Planungsbüros Leistungen erbringen.

Honorartafeln nur noch zur Orientierung

Die HOAI Honorartafel verlieren in der neuen Fassung ihre Verbindlichkeit. Der vorher verbindliche Mindestsatz wurde zu einem unverbindlichen Basishonorarsatz abgeändert, der eine nicht bindende Untergrenze festlegt. Auch in den obersten Honorarbereichen gab es ähnliche Anpassungen: Der bisherige Höchstsatz wird nun als oberster Honorarsatz bezeichnet.

Ungebundenere Honorarvereinbarung

Die HOAI 2013 erforderte eine Schriftform bei einer Vertragsvereinbarung. Gemäß § 7 HOAI richtet sich das zu zahlende Honorar nach der Vereinbarung, welche die Vertragsparteien in Textform getroffen haben. Das heißt: Honorarvereinbarungen können auf zahlreiche Arten und auch ohne händische Unterschrift getroffen werden, z.B. durch einen Brief ohne Unterschrift, E-Mails und unter Umständen sogar durch elektronische Textnachrichten (SMS oder WhatsApp) wirksam abgeschlossen werden.

Es genügt nunmehr die Textform (§ 126b BGB) und somit eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem Datenträger abgegeben wird.

Was sich außerdem geändert hat: Die Vereinbarung des Honorars können die Vertragsparteien vor, aber auch bei oder nach dem Vertragsschluss vereinbaren. Vorher musste dies unmittelbar bei der Auftragserteilung verfolgen. Des Weiteren kann das Honorar während der Bauausführung noch angepasst werden.

Was bedeuten diese Änderungen in der Praxis?  

Der Wegfall der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze ist vermutlich die bedeutendste Änderung der HOAI, die Anfang 2021 in Kraft getreten ist. Auf der einen Seite führt dies in der Praxis zu einer höheren Flexibilität, auf der anderen Seite könnte es hier zu einem höheren Preiswettbewerb kommen. Durch die Möglichkeit, Honorarvereinbarungen nun auch in Textform abzuschließen, wird damit eine Vereinfachung der Vertragsgestaltung geschaffen. Die neue HOAI bietet außerdem durch verschiedenste Anpassungen eine höhere Rechtssicherheit. Ob sich ein höherer Preiswettbewerb langfristig einstellen wird, bleibt abzuwarten.

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